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Kaufvertrag Spanien: Bestandteile, Checkliste und Tipps

6. August 2026
Kaufvertrag Spanien: Bestandteile, Checkliste und Tipps

Kurz gesagt:

  • Ein rechtssicherer spanischer Immobilienkaufvertrag erfordert vollständige Angaben zu Parteien, Objekt und Zahlungen. Ohne diese Kernelemente sind rechtliche und finanzielle Risiken für Käufer hoch. Vor Unterzeichnung sollten Käufer stets Anwalt und Dokumente gründlich prüfen lassen.

Ein rechtssicherer spanischer Immobilienkaufvertrag enthält zwingend diese Kernelemente: vollständige Identifikation beider Parteien mit NIE oder DNI, eine präzise Objektbeschreibung mit Katasterreferenz und Grundbuchdaten (Tomo, Libro, Folio, Finca), den exakten Kaufpreis mit Zahlungsplan, die Regelung zur Anzahlung (Arras), eine Lastenfreiheitserklärung sowie Übergabetermin und Unterschriften vor dem Notar. Fehlt auch nur eines dieser Elemente, riskieren Sie als Käufer erhebliche rechtliche und finanzielle Nachteile.

Kaufvertrag Spanien Bestandteile — eine Kurzcheckliste zum Abhaken, bevor Sie einen Vertragsentwurf unterzeichnen:

  • ☐ Vollständige Personalien beider Parteien (Name, Adresse, NIE/DNI)
  • ☐ Exakte Objektbeschreibung: Adresse, Katasterreferenz, Tomo/Libro/Folio/Finca aus dem Registro de la Propiedad
  • ☐ Kaufpreis in Zahlen und Worten, Zahlungsweise und Fälligkeitsdaten
  • ☐ Arras-Regelung mit klar benanntem Typ (penitenciales, confirmatorias oder penales)
  • ☐ Lastenfreiheitserklärung des Verkäufers und aktuelle Nota Simple
  • ☐ Übergabetermin und Übergabeprotokoll als Vertragsanlage
  • ☐ Regelung zu Steuern und Nebenkosten (ITP/IVA, Plusvalía, Notar, Registro)
  • ☐ Unterschriften und Beurkundungsvermerk

TL;DR: Prüfen Sie vor Unterzeichnung: NIE vorhanden? Nota Simple aktuell (nicht älter als drei Monate)? Arras-Typ eindeutig benannt? Wenn eines davon fehlt, stoppen Sie und beauftragen Sie einen spanischen Anwalt.


Inhaltsverzeichnis

So läuft der Immobilienkauf in Spanien typischerweise ab

Der spanische Immobilienkauf folgt einem zweistufigen Ablauf, den Sie kennen müssen, um Vertragsfristen und Rechtswirkungen richtig einzuordnen.

Verlassenes Notarbüro mit einem Kaufvertrag und einer Mallorca-Karte auf dem Tisch

Stufe 1: Reservierung und Vorvertrag (Contrato de Arras)

Nach Einigung auf den Preis zahlt der Käufer zunächst eine Reservierungsgebühr, um das Objekt vom Markt zu nehmen. Darauf folgt der Contrato de Arras, ein privatschriftlicher Vorvertrag, der die Parteien bindet. Die Anzahlung beträgt in der Praxis häufig 10 % des Kaufpreises. Dieser Vertrag wirkt nur zwischen den Vertragsparteien (inter partes) und kann nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Bis zum Notartermin vergehen typischerweise 4–8 Wochen.

Stufe 2: Notarielle Kaufurkunde (Escritura pública de compraventa)

Die Escritura pública ist die öffentliche Kaufurkunde, die vor einem spanischen Notar unterzeichnet wird. Mit dieser Unterzeichnung geht das Eigentum in Spanien in der Regel bereits auf den Käufer über. Die anschließende Eintragung ins Registro de la Propiedad (Grundbuchamt) sichert dieses Recht gegenüber Dritten und sollte zeitnah erfolgen. Die Registrierung selbst dauert nach dem Notartermin noch einige Wochen bis Monate.

Wer liefert welche Dokumente?

Der Verkäufer stellt bereit: aktuelle Nota Simple, Energieausweis (Certificado de Eficiencia Energética), Bescheinigung der Eigentümergemeinschaft (Certificado de la Comunidad), IBI-Nachweis (Grundsteuer) und Baupläne. Der Käufer bringt: NIE, Reisepass, Zahlungsnachweis und ggf. Finanzierungsunterlagen.

Ein privatschriftlicher Kaufvertrag ist in Spanien rechtlich bindend, reicht aber für die Grundbucheintragung nicht aus. Nur die öffentliche Urkunde kann im Registro eingetragen werden.


Was genau im Kaufvertrag stehen muss: Bestandteile und Formulierungshinweise

Ein vollständiger spanischer Kaufvertrag ist mehr als eine Preisvereinbarung. Jede der folgenden Klauseln hat konkrete Rechtswirkung.

Checkliste für Vertragsbestandteile liegt zusammen mit einer Mallorca-Karte auf dem Schreibtisch.

Identifikation der Parteien

Beide Parteien müssen mit vollständigem Namen, Adresse, Geburtsdatum und NIE (Número de Identificación de Extranjero) bzw. DNI (spanischer Personalausweis) aufgeführt sein. Bei Vertretung durch eine Vollmacht (Poder notarial) sind die Vollmachtsdaten ebenfalls einzutragen.

Musterformulierung: „D./Dña. [Name], mit Wohnsitz in [Adresse], im Besitz des NIE Nr. [Nummer], handelnd in eigenem Namen...“

Präzise Objektbeschreibung

Die Adresse allein reicht nicht. Der Vertrag muss die Katasterreferenz (Referencia Catastral) sowie die Grundbuchdaten Tomo, Libro, Folio und Finca-Nummer aus dem Registro de la Propiedad enthalten. Nur so ist das Objekt eindeutig identifiziert und Verwechslungen ausgeschlossen.

Kaufpreis, Zahlungsplan und Arras

Der Kaufpreis ist in Zahlen und Worten anzugeben. Der Zahlungsplan legt fest, wann welcher Betrag fällig wird: Reservierungszahlung, Arras-Anzahlung und Restzahlung beim Notartermin. Wichtig ist die eindeutige Benennung des Arras-Typs:

  • Arras penitenciales (Art. 1454 Código Civil): Der Käufer verliert die Anzahlung bei Rücktritt; der Verkäufer muss das Doppelte zurückzahlen. Das ist die häufigste und für Käufer klarste Variante.
  • Arras confirmatorias: Bestätigen den Vertrag, ohne automatische Rücktrittsfolge. Bei Rücktritt droht Schadensersatzklage.
  • Arras penales: Vertragsstrafe, deren Höhe frei vereinbart wird.

Die korrekte Qualifikation der Arras-Klausel entscheidet über die Rücktrittsfolgen. Fehlt die Benennung, entstehen häufig langwierige Rechtsstreitigkeiten.

Lastenfreiheitserklärung

Der Verkäufer erklärt, dass das Objekt frei von Hypotheken, Pfändungen, Dienstbarkeiten und sonstigen Belastungen (Cargas) ist. Der Vertrag sollte eine Frist enthalten, bis zu der der Verkäufer etwaige Belastungen bereinigt, sowie eine Konsequenz für den Fall, dass dies nicht gelingt.

Musterklausel: „Der Verkäufer erklärt, dass die Immobilie zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Lasten, Hypotheken und Pfändungen ist. Sollten zum Zeitpunkt des Notartermins noch Belastungen bestehen, ermächtigt der Verkäufer den Käufer, diese aus dem Kaufpreis zu tilgen.“

Übergabetermin und Inventar

Der Übergabetermin ist verbindlich festzuhalten. Bei Gebrauchtimmobilien empfiehlt sich ein detailliertes Inventarverzeichnis als Vertragsanlage, ergänzt durch Fotos. Fehlende Gegenstände bei der Übergabe gelten als Vertragsbruch. Ein solches Inventar mit Fotos reduziert spätere Streitigkeiten erheblich.

Nebenkosten, Vertragsstrafen und weitere Klauseln

Der Vertrag sollte regeln, wer welche Kosten trägt (Notar, Registro, Steuern, Plusvalía municipal). Üblich ist, dass der Käufer die meisten Erwerbsnebenkosten trägt, die Plusvalía municipal hingegen grundsätzlich dem Verkäufer zufällt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Hinzu kommen: Rücktrittsrechte, Vertragsstrafen bei Verzug, eine salvatorische Klausel und die Gerichtsstandsvereinbarung.

Profi-Tipp: Bestehen Sie als deutscher Käufer auf einer zweisprachigen Vertragsfassung (Spanisch/Deutsch) oder auf einer beglaubigten Übersetzung. Fügen Sie eine Klausel ein, die die spanische Fassung als verbindlich erklärt, damit keine Auslegungsstreitigkeiten entstehen.


Welche Due-Diligence-Prüfungen Sie vor der Unterzeichnung abschließen sollten

Der Notar prüft die Identität der Parteien und die formellen Voraussetzungen. Er prüft nicht umfassend, ob das Objekt mit Schulden belastet, illegal gebaut oder steuerlich vorgemerkt ist. Anwaltliche Due-Diligence ist deshalb keine Option, sondern Pflicht.

PrüfpunktWas nachzuweisen istWo einzuholenRisiko bei Unterlassung
Nota Simple (Grundbuchauszug)Eigentümer, Hypotheken, Pfändungen, DienstbarkeitenRegistro de la PropiedadKauf belasteter Immobilie
Catastro-DatenÜbereinstimmung von Größe und LageSede Electrónica del CatastroAbweichende Flächen, Grenzstreitigkeiten
Bebauungsplan / LicenciasBaugenehmigungen, Legalität von AnbautenGemeindeamt (Ayuntamiento)Abrisspflicht illegaler Bauten
GemeinschaftsbescheinigungKeine offenen GemeinschaftsschuldenHausverwaltung / AdministradorSchuldübernahme durch Käufer
IBI-NachweisGrundsteuer bezahltAyuntamiento / VerkäuferKommunale Schulden gehen auf Käufer über
EnergieausweisGültige EnergieeffizienzbescheinigungVerkäufer / zertifizierter TechnikerBußgeld, fehlende Pflichtangabe
Baupläne und BußgeldverfahrenKeine laufenden VerfahrenGemeindeamt, AnwaltUnbekannte Haftungsrisiken

Prüfen Sie die Nota Simple vor Unterzeichnung des Arras-Vertrags, nicht erst kurz vor dem Notartermin. Lassen Sie Ihren Anwalt die Catastro-Daten mit den Grundbuchdaten abgleichen. Abweichungen zwischen beiden Registern sind in Spanien häufiger als in Deutschland und können den Kaufprozess erheblich verzögern. Weiterführende Hinweise zu Bebauungsrecht und Baugenehmigungen helfen Ihnen, typische Risiken bei Bestandsobjekten einzuordnen.


Steuern und Kaufnebenkosten in Spanien: Was Sie als Käufer einplanen müssen

Als Käufer tragen Sie in der Regel den Großteil der Erwerbsnebenkosten. Planen Sie diese frühzeitig ein, denn sie sind nicht verhandelbar.

Typische Kostenposten beim Immobilienkauf in Spanien:

  • Reservierungsgebühr: Üblich sind Zahlungen von ca. 3.000–6.000 EUR, die auf den Kaufpreis angerechnet werden.
  • Arras-Anzahlung: In der Praxis beträgt diese meist 10 % des Kaufpreises, ebenfalls anrechenbar.
  • Grunderwerbsteuer (ITP): Fällt beim Kauf gebrauchter Immobilien an; der Steuersatz variiert je nach autonomer Gemeinschaft. Auf den Balearen gilt ein gestaffelter Satz.
  • Mehrwertsteuer (IVA): Beim Kauf von Neubauten vom Bauträger statt ITP; derzeit 10 % auf Wohnimmobilien.
  • Plusvalía municipal: Kommunale Wertzuwachssteuer auf den Bodenwert. Grundsätzlich Sache des Verkäufers, kann aber vertraglich abweichend geregelt werden.
  • Notargebühren: Richten sich nach dem beurkundeten Kaufpreis; trägt üblicherweise der Käufer.
  • Grundbuchgebühren (Registro): Für die Eintragung der Escritura ins Registro de la Propiedad.
  • Anwalts- und Gestor-Kosten: Für Due-Diligence, Steuererklärungen und Behördengänge.

Barzahlungen bei Immobiliengeschäften unterliegen in Spanien gesetzlichen Limits. Überweisungen großer Beträge müssen den Geldwäschevorschriften entsprechen. Regeln Sie die Kostenverteilung im Vertrag explizit, zum Beispiel: „Die Notargebühren und Grundbuchkosten trägt der Käufer. Die Plusvalía municipal trägt der Verkäufer.“

Für Investoren, die das Objekt vermieten oder später verkaufen wollen, empfiehlt sich zusätzlich steuerliche Beratung zu deutschen Steuerpflichten. Spanische Mieteinnahmen sind in Deutschland grundsätzlich anzugeben. Einen guten Überblick bietet der Investoren-Guide zu Steuervorteilen in Spanien.


Was Notar und Registro de la Propiedad leisten — und was nicht

Der Notar beurkundet den Willen der Parteien. Er prüft die Identität, die formellen Voraussetzungen und die Übereinstimmung der vorgelegten Dokumente mit der Urkunde. Er verliest die Escritura, beglaubigt die Unterschriften und stellt beglaubigte Kopien (Copia autorizada) aus. Was er nicht leistet: eine vollständige rechtliche Risikoprüfung der Immobilie, eine Überprüfung offener Gemeinschaftsschulden oder eine steuerliche Beratung.

Ein wichtiger Unterschied zu Deutschland: In Spanien geht das Eigentum in der Regel bereits mit Unterzeichnung der Escritura pública auf den Käufer über, nicht erst mit der Grundbucheintragung. Die Eintragung ins Registro de la Propiedad sichert dieses Recht jedoch gegenüber Dritten und schützt vor Doppelverkauf. Sie ist deshalb dringend empfohlen, auch wenn sie rechtlich nicht konstitutiv wirkt.

Das Registro de la Propiedad trägt die Escritura ein und macht das Eigentumsrecht öffentlich. Nur eine öffentliche Urkunde kann eingetragen werden. Mehr zur Funktion des spanischen Grundbuchs und seiner Bedeutung für Rechtssicherheit finden Sie in unserem ausführlichen Leitfaden.

Beauftragen Sie einen spezialisierten spanischen Anwalt (Abogado) für die Due-Diligence. Der Notar ist kein Ersatz dafür. Diese Empfehlung ist kein Vorsichtshinweis, sondern eine Konsequenz aus der Aufgabenteilung im spanischen Rechtssystem.


Was deutsche Käufer besonders beachten müssen: NIE, Vollmachten, Übersetzung

NIE frühzeitig beantragen

Die NIE (Número de Identificación de Extranjero) ist für den gesamten Kaufprozess zwingend erforderlich. Ohne NIE ist keine notarielle Beurkundung möglich. Die Bearbeitungszeit beträgt typischerweise 1–3 Wochen, je nach Anlaufstelle. Beantragen Sie die NIE beim spanischen Konsulat in Deutschland oder direkt bei einer Comisaría in Spanien. Warten Sie nicht bis kurz vor dem Arras-Termin.

Vollmachten aus Deutschland

Wenn Sie nicht persönlich in Spanien sein können, benötigen Sie eine spanische Vollmacht (Poder notarial). Eine in Deutschland ausgestellte notarielle Vollmacht muss mit der Haager Apostille versehen und ins Spanische übersetzt werden. Prüfen Sie mit Ihrem spanischen Anwalt, ob der Umfang der Vollmacht für den geplanten Kaufvorgang ausreicht.

Übersetzung und Sprachklausel

Bestehen Sie auf einem zweisprachigen Vertragsentwurf oder einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche. Fügen Sie eine Klausel ein, die die spanische Fassung als rechtlich verbindlich erklärt. So vermeiden Sie Auslegungsstreitigkeiten, falls Formulierungen in der deutschen Übersetzung abweichen.

Bankpraktiken und Zahlungsabwicklung

Große Kaufpreiszahlungen erfolgen in Spanien üblicherweise per Bankschecks (Cheques bancarios) oder Banküberweisung. Planen Sie ausreichend Zeit für die Eröffnung eines spanischen Bankkontos ein, das für Steuerzahlungen und laufende Kosten ohnehin empfehlenswert ist. Alle Zahlungen müssen den Geldwäschevorschriften entsprechen; halten Sie Herkunftsnachweise für größere Beträge bereit.

Profi-Tipp: Ziehen Sie einen in Deutschland ansässigen Steuerberater mit Spanien-Erfahrung hinzu, sobald Sie eine Immobilie zur Vermietung oder als Kapitalanlage kaufen. Spanische Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne sind in Deutschland steuerpflichtig, und das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien enthält Besonderheiten, die ohne Fachkenntnis leicht übersehen werden.


Rote Flaggen: Diese Warnsignale sollten Sie vor Unterzeichnung stoppen

Häufige Fehler beim spanischen Immobilienkauf entstehen nicht aus Böswilligkeit, sondern aus Unkenntnis. Die folgenden Punkte sind die häufigsten Problemquellen.

  • Nota Simple fehlt oder ist veraltet: Eine Nota Simple, die älter als drei Monate ist, spiegelt den aktuellen Stand des Grundbuchs möglicherweise nicht wider. Beauftragen Sie Ihren Anwalt, einen aktuellen Auszug direkt beim Registro einzuholen.
  • Arras-Typ nicht benannt: Steht im Vorvertrag nur „Arras“ ohne Qualifikation, ist unklar, welche Rücktrittsfolgen gelten. Das führt im Streitfall zu Gerichtsverfahren. Bestehen Sie auf der expliziten Nennung von „arras penitenciales“.
  • Offene Gemeinschaftsschulden: Schulden der Eigentümergemeinschaft gehen in Spanien auf den Käufer über. Fordern Sie eine aktuelle Bescheinigung der Gemeinschaft, die bestätigt, dass keine Rückstände bestehen.
  • Fehlendes Inventarverzeichnis: Bei möblierten Objekten oder Fincas mit Ausstattung fehlt das Inventar häufig. Was nicht schriftlich vereinbart ist, kann bei Übergabe nicht eingefordert werden.
  • Kataster- und Grundbuchdaten stimmen nicht überein: Abweichungen zwischen Catastro und Registro sind in Spanien verbreitet. Klären Sie diese vor dem Notartermin, da der Notar sonst möglicherweise die Beurkundung verweigert oder Korrekturen Zeit kosten.
  • Illegale Anbauten oder fehlende Baugenehmigungen: Terrassen, Pools oder Anbauten ohne Licencia können abrisspflichtig sein. Prüfen Sie beim Ayuntamiento, ob alle baulichen Maßnahmen genehmigt sind.
  • Doppelverkaufsrisiko: Ohne zeitnahe Eintragung ins Registro de la Propiedad bleibt das Risiko eines Doppelverkaufs theoretisch bestehen. Die Eintragung ist der einzige wirksame Schutz dagegen. Bei Verdacht auf Betrug: sofort Anwalt einschalten und Eintragung eines Vorvermerks (Anotación preventiva) beantragen.
  • Annahme, der Notar prüft alles: Der häufigste Irrtum. Der Notar beurkundet, er prüft nicht. Wer auf anwaltliche Due-Diligence verzichtet, trägt das volle Risiko.

Aus unserer Praxis: Muster-Checkliste für Mallorca-Transaktionen

Diese Checkliste reflektiert 46 Jahre Praxis in Immobilientransaktionen auf Mallorca. Sie ersetzt keine Rechtsberatung, gibt Ihnen aber eine solide Grundlage für das Gespräch mit Ihrem Anwalt.

Vor Unterzeichnung des Arras-Vertrags:

  • ☐ NIE beantragt und erhalten? (Ja / Nein)
  • ☐ Aktuelle Nota Simple vorgelegt (nicht älter als drei Monate)? (Ja / Nein)
  • ☐ Arras-Typ eindeutig als „penitenciales“ benannt? (Ja / Nein)
  • ☐ Kaufpreis in Zahlen und Worten korrekt? (Ja / Nein)
  • ☐ Zahlungsplan mit Fälligkeitsdaten vollständig? (Ja / Nein)
  • ☐ Katasterreferenz und Registro-Angaben (Tomo/Libro/Folio/Finca) enthalten? (Ja / Nein)

Vor dem Notartermin:

  • ☐ Due-Diligence durch spanischen Anwalt abgeschlossen? (Ja / Nein)
  • ☐ Gemeinschaftsbescheinigung (keine Schulden) vorgelegt? (Ja / Nein)
  • ☐ IBI-Nachweis für laufendes Jahr vorgelegt? (Ja / Nein)
  • ☐ Energieausweis gültig und vorgelegt? (Ja / Nein)
  • ☐ Inventarverzeichnis als Anlage beigefügt (bei Gebrauchtimmobilien)? (Ja / Nein)
  • ☐ Übersetzung des Vertragsentwurfs ins Deutsche vorliegt? (Ja / Nein)
  • ☐ Zahlungsmodalitäten für Notartermin geklärt (Bankscheck / Überweisung)? (Ja / Nein)

Nach dem Notartermin:

  • ☐ Copia autorizada der Escritura erhalten? (Ja / Nein)
  • ☐ Eintragung ins Registro de la Propiedad beauftragt? (Ja / Nein)
  • ☐ Steuern (ITP/IVA, Plusvalía) fristgerecht angemeldet? (Ja / Nein)
  • ☐ Versorgungsverträge (Strom, Wasser) umgeschrieben? (Ja / Nein)

Profi-Tipp: In Mallorca-Transaktionen werden am häufigsten die Arras-Klausel, die Kostenverteilung der Plusvalía und das Inventarverzeichnis nachverhandelt. Legen Sie Ihre Position zu diesen drei Punkten fest, bevor Sie in die Verhandlung gehen. Wer vorbereitet ist, verhandelt besser.


Wichtige Erkenntnisse

Ein rechtssicherer Kaufvertrag in Spanien steht und fällt mit der korrekten Qualifikation der Arras-Klausel, einer vollständigen Objektidentifikation und einer anwaltlichen Due-Diligence vor dem Notartermin.

ThemaDetails
Zwingender VertragsinhaltNIE/DNI, Katasterreferenz, Tomo/Libro/Folio/Finca, Kaufpreis, Arras-Typ, Lastenfreiheit und Übergabetermin müssen enthalten sein.
Arras-QualifikationNur „arras penitenciales“ bietet klare Rücktrittsfolgen; fehlende Benennung führt häufig zu Rechtsstreitigkeiten.
Notar vs. AnwaltDer Notar beurkundet, prüft aber keine rechtlichen Risiken; ein spanischer Anwalt für Due-Diligence ist unverzichtbar.
NIE-BeantragungFrühzeitig beantragen (1–3 Wochen Bearbeitungszeit); ohne NIE ist keine notarielle Beurkundung möglich.
Mallorca-immobilienBegleitet deutsche Käufer bei Dokumentenprüfung, Anwaltsempfehlung und Notartermin auf Mallorca.

Warum anwaltliche Prüfung beim Immobilienkauf in Spanien unverzichtbar ist

Wer in Deutschland eine Immobilie kauft, ist es gewohnt, dass der Notar eine umfassende Schutzfunktion übernimmt. In Spanien ist das anders. Der spanische Notar beurkundet den Willen der Parteien und prüft die formellen Voraussetzungen. Er ist nicht verpflichtet, auf offene Gemeinschaftsschulden, illegale Anbauten oder steuerliche Vorlasten hinzuweisen. Diese Aufgabe liegt beim Anwalt des Käufers.

In der Praxis sehen wir immer wieder Fälle, in denen Käufer kurz vor dem Notartermin feststellen, dass Catastro- und Registro-Daten nicht übereinstimmen oder eine Gemeinschaft erhebliche Rückstände hat. Solche Probleme lassen sich lösen, aber nur wenn sie rechtzeitig erkannt werden. Wer seinen Anwalt erst nach Unterzeichnung des Arras-Vertrags einschaltet, hat deutlich weniger Verhandlungsspielraum.

Die sinnvolle Aufgabenteilung sieht so aus: Der Anwalt übernimmt Due-Diligence und Vertragsprüfung. Der Gestor kümmert sich um Steuermeldungen und Behördengänge. Der Notar beurkundet. Die Agentur begleitet Verhandlungen, koordiniert Termine und sorgt für sprachliche Klarheit. Diese Rollen überschneiden sich nicht, sie ergänzen sich.


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Die folgenden Quellen sind behördliche Informationen, anerkannte Kanzleiratgeber und geprüfte Fachportale. Bei Unklarheiten zu konkreten Vertragsklauseln oder steuerlichen Fragen wenden Sie sich an einen zugelassenen spanischen Anwalt.

Offizielle und juristische Quellen:

Praktische Ratgeber:

Interne Ressourcen von Mallorca-immobilien:

Alle Quellen wurden auf inhaltliche Aktualität geprüft. Rechtliche und steuerliche Regelungen können sich ändern. Lassen Sie konkrete Vertragsfragen stets von einem zugelassenen spanischen Anwalt prüfen.

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