Auf Mallorca und den übrigen Balearen-Inseln wird eine notarielle Urkunde in einer der beiden Amtssprachen errichtet, also auf Spanisch (Castellano) oder auf Katalanisch. Welche der beiden es wird, entscheiden Sie als Beteiligte. Deutsch ist keine Amtssprache, Sie müssen aber trotzdem nichts unterschreiben, was Sie nicht verstehen. Das spanische Notarrecht sieht zweisprachige Urkunden in zwei Spalten vor, ebenso Übersetzungen durch den Notar selbst und Dolmetscher, die Sie selbst benennen. Wir erklären, welche Regeln gelten und wann ein Dolmetscher Pflicht ist. Außerdem zeigen wir, wie Sie sich als deutschsprachiger Käufer oder Verkäufer auf den Termin vorbereiten.
Kurz gesagt
- Notarielle Urkunden auf den Balearen werden auf Spanisch oder Katalanisch errichtet. Beide Sprachen sind rechtlich gleichwertig.
- Die Beteiligten wählen die Sprache gemeinsam. Können sie sich nicht einigen, wird die Urkunde in beiden Amtssprachen verfasst.
- Spricht der Notar Deutsch, können Sie eine zweisprachige Urkunde in zwei Spalten verlangen, auch wenn Sie gut Spanisch sprechen.
- Spricht der Notar Ihre Sprache nicht und verstehen Sie die Urkunde nicht ausreichend, muss ein Dolmetscher mitwirken, den Sie selbst benennen.
- Klären Sie die Sprache schon bei der Terminvereinbarung und lassen Sie sich den Entwurf der Urkunde vorab geben.
Inhaltsverzeichnis
- Zwei Amtssprachen: Spanisch und Katalanisch
- Wer über die Sprache der Urkunde entscheidet
- Deutsch oder Englisch beim Notar: Ihre Möglichkeiten
- Wann ein Dolmetscher Pflicht ist
- Vorlesen und Verstehen: Was der Notar immer sicherstellen muss
- So bereiten Sie den Notartermin auf Mallorca vor
- Unsere Sicht als Makler auf Mallorca
- Ihre Immobilie auf Mallorca, begleitet in Ihrer Sprache
- Häufige Fragen zur Sprache beim Notar
- Quellen
Zwei Amtssprachen: Spanisch und Katalanisch
Auf den Balearen gelten zwei Amtssprachen: Spanisch und Katalanisch. Das Katalanische, das auf Mallorca in seiner mallorquinischen Form gesprochen wird, ist hier keine Nebensprache. Das balearische Gesetz 3/1986 zur sprachlichen Normalisierung garantiert allen Bürgern das Recht, Katalanisch zu kennen und zu verwenden, ohne dafür benachteiligt zu werden. Rechtlich steht es dem Spanischen gleich.
Für den Notar heißt das: Beide Sprachen sind für öffentliche Urkunden zugelassen. Das gilt für die Escritura de compraventa, also den notariellen Kaufvertrag, ebenso wie für Vollmachten, Testamente, Hypotheken oder Gesellschaftsgründungen.
Viele ausländische Käufer fragen sich, ob eine katalanische Urkunde dieselbe Rechtskraft hat wie eine spanische. Die Antwort ist eindeutig: ja. Ein mallorquinischer Notar hat 2023 in einem Interview mit der Zeitung Ara Balears beschrieben, dass sich der Irrtum hartnäckig hält, katalanische Urkunden seien weniger wert. Er verliert aber über die Jahre an Boden. Er bietet seinen Kunden nach eigenen Angaben stets beide Amtssprachen an. Ist den Beteiligten die Sprache gleich, verfasst er die Urkunde auf Katalanisch.
Für Sie als deutschsprachigen Käufer ist das wichtig zu wissen. Rechnen Sie nicht automatisch damit, dass Ihr Kaufvertrag auf Spanisch aufgesetzt wird. Wenn Sie Spanisch lesen, aber kein Katalanisch, sagen Sie das ausdrücklich.

Wer über die Sprache der Urkunde entscheidet
Die Sprache wählt nicht der Notar, sondern wer die Urkunde unterschreibt. Die Stelle für sprachliche Rechte der balearischen Regierung fasst die Regeln so zusammen:
- Ein Beteiligter: Die Urkunde wird in der Amtssprache errichtet, die er wählt.
- Mehrere Beteiligte, etwa Käufer und Verkäufer: Sie vereinbaren die Sprache gemeinsam.
- Keine Einigung: Die Urkunde wird in beiden Amtssprachen verfasst.
Beim Immobilienkauf sitzen oft Parteien mit ganz unterschiedlichem Hintergrund am Tisch: zum Beispiel ein mallorquinischer Verkäufer, der Katalanisch bevorzugt, und ein Käufer aus Hamburg oder Zürich, der etwas Spanisch versteht. In diesem Fall ist eine Absprache vor dem Termin der einfachste Weg. Kommt sie nicht zustande, sorgt die Fassung in beiden Amtssprachen dafür, dass jede Seite ihre Sprache wiederfindet.
Deutsch oder Englisch beim Notar: Ihre Möglichkeiten
Deutsch und Englisch sind auf den Balearen keine Amtssprachen. Der verbindliche Text der Urkunde, die sogenannte Matriz, die im Archiv des Notars verbleibt, steht deshalb immer in einer Amtssprache. Das spanische Notarrecht stellt aber sicher, dass ausländische Beteiligte verstehen, was sie unterschreiben. Maßgeblich ist Artikel 150 der spanischen Notarordnung (Reglamento Notarial). Daraus ergeben sich drei Wege.
Zweisprachige Urkunde in zwei Spalten
Beherrscht der Notar Ihre Sprache, kann er die Urkunde zweispaltig ausfertigen: links Spanisch oder Katalanisch, rechts zum Beispiel Deutsch. Voraussetzung ist, dass Sie als ausländischer Beteiligter das verlangen. Bemerkenswert: Dieses Recht haben Sie laut Notarordnung auch dann, wenn Sie Spanisch eigentlich perfekt beherrschen.
Übersetzung in der Urkunde
Anstelle der zwei Spalten kann die Übersetzung in einer Amtssprache in die öffentliche Urkunde aufgenommen werden. Das kommt zum Beispiel vor, wenn deutschsprachige Dokumente oder Textpassagen in die Escritura eingefügt werden müssen.
Dolmetscher bei der Beurkundung
Spricht der Notar Ihre Sprache nicht und verstehen Sie die Sprache der Urkunde nicht ausreichend, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
| Situation | Was die Notarordnung vorsieht | Was Sie tun sollten |
|---|---|---|
| Notar spricht Deutsch, Sie wünschen eine deutsche Fassung | Urkunde in zwei Spalten auf Ihren Wunsch, auch bei guten Spanischkenntnissen | Zweispaltige Urkunde bei der Terminvereinbarung ausdrücklich verlangen |
| Notar spricht Deutsch, keine zweispaltige Urkunde gewünscht | Der Notar übersetzt Ihnen den Inhalt mündlich | Entwurf vorab lesen, Fragen notieren |
| Notar spricht kein Deutsch, Sie verstehen die Urkunde nicht ausreichend | Pflicht zum Dolmetscher, von Ihnen benannt, mit Unterschrift in der Urkunde | Dolmetscher frühzeitig auswählen und mit Namen melden |
| Sie verstehen Spanisch gut, aber kein Katalanisch | Beteiligte wählen die Amtssprache, bei Uneinigkeit beide | Spanisch als Sprache der Urkunde rechtzeitig festlegen |
Wann ein Dolmetscher Pflicht ist
Nach Artikel 150 der Notarordnung gilt eine klare Regel: Kennt der Notar die Sprache des Beteiligten nicht, und versteht dieser die Sprache der Urkunde nicht ausreichend, muss ein Dolmetscher mitwirken. Die Einzelheiten:
- Benennung: Den Dolmetscher benennt der Beteiligte, der die Sprache nicht versteht, also Sie selbst.
- Vermerk in der Urkunde: Seine Mitwirkung wird im Eingangsteil der Urkunde (Comparecencia) und bei der Genehmigung (Otorgamiento) festgehalten.
- Aufgabe: Er übersetzt die erforderlichen Inhalte und bestätigt, dass Original und Übersetzung übereinstimmen.
- Unterschrift: Der Dolmetscher unterschreibt die Urkunde ebenfalls.
Der Dolmetscher ist im Notariat damit mehr als eine Sprachhilfe. Eine sprachwissenschaftliche Untersuchung zur Interpretation in spanischen Notariaten beschreibt ihn als Mittler, der zwischen Parteien und Notar sprachlich und kulturell vermittelt. Gerade bei Begriffen, die es im deutschen Recht so nicht gibt, ist das wertvoll. Beispiele sind die Nota Simple aus dem Grundbuch oder die Plusvalía, die kommunale Wertzuwachssteuer.
Sonderfall Testament
Für Testamente gilt eine eigene Vorschrift. Nach Artikel 684 des spanischen Zivilgesetzbuchs muss ein Dolmetscher anwesend sein, wenn der Erblasser seinen Willen in einer Sprache äußert, die der Notar nicht kennt. Den Dolmetscher wählt der Erblasser. Viele Eigentümer einer Mallorca-Immobilie errichten nach dem Kauf ein spanisches Testament. Wenn Sie das vorhaben, sprechen Sie mit dem Notar oder Ihrem Anwalt im Voraus ab, wer übersetzt.

Vorlesen und Verstehen: Was der Notar immer sicherstellen muss
Unabhängig von der Sprache verlangt Artikel 25 des spanischen Notargesetzes (Ley del Notariado), dass der Notar den Beteiligten die gesamte Urkunde vorliest oder ihnen die eigene Lektüre ermöglicht. Dass das geschehen ist, vermerkt er in der Urkunde. Außerdem muss er Sie auf Ihr Recht hinweisen, die Urkunde selbst zu lesen.
Für Menschen mit Behinderung schreibt derselbe Artikel geeignete Kommunikationshilfen und angemessene Anpassungen vor. Dazu zählen leicht verständliche Sprache, Dolmetscher, Gebärdensprache und alternative Kommunikationssysteme.
In der Praxis heißt das: Sie haben am Notartisch das Recht, sich Zeit zu nehmen. Nutzen Sie es. Fragen Sie nach, wenn eine Klausel unklar ist, etwa zum Kaufpreis, zu Belastungen oder zur Übergabe. Ein seriöser Notar erwartet solche Fragen.
So bereiten Sie den Notartermin auf Mallorca vor
Beim Immobilienkauf ist der Termin beim Notar der Schlusspunkt vieler Wochen Vorbereitung. Mit diesen Schritten vermeiden Sie, dass die Sprache zum Stolperstein wird:
- Notar mit passenden Sprachkenntnissen suchen. Die Notarsuche des spanischen Notarrats führt bei einzelnen Notaren auch die Fremdsprachen auf. Als Käufer dürfen Sie den Notar in Spanien grundsätzlich frei wählen.
- Sprache schriftlich festlegen. Teilen Sie dem Notariat bei der Terminvereinbarung mit, in welcher Amtssprache die Urkunde verfasst werden soll und ob Sie eine zweispaltige Fassung mit Deutsch wünschen. So vermeiden Sie Überraschungen am Unterschriftstag.
- Entwurf vorab anfordern. Bitten Sie um den Entwurf der Escritura einige Tage vor dem Termin. So können Sie oder Ihr Berater den Text in Ruhe prüfen und übersetzen lassen.
- Dolmetscher rechtzeitig benennen. Ist ein Dolmetscher nötig, wählen Sie ihn selbst aus und melden Sie Namen und Ausweisdaten vorab beim Notariat. Er muss beim Termin persönlich anwesend sein und unterschreibt mit.
- Ausländische Dokumente prüfen. Bringen Sie deutschsprachige Unterlagen wie Vollmachten oder Gesellschaftsdokumente mit, klären Sie vorher mit dem Notariat, ob eine beglaubigte Übersetzung nötig ist. Die Anforderungen können je nach Dokument und Notar unterschiedlich ausfallen.
- Spätere Verwendung bedenken. Müssen Sie die Urkunde später in Deutschland, Österreich oder der Schweiz vorlegen, etwa bei einer Bank oder Behörde, klären Sie früh, in welcher Form man sie dort akzeptiert.
Für alle, die eine ältere Urkunde suchen, etwa beim Verkauf einer Immobilie, die vor Jahrzehnten gekauft wurde: Das Notarkollegium der Balearen bietet ein Suchwerkzeug, mit dem Sie über den Namen des damaligen Notars herausfinden, wo die Urkunde heute archiviert ist. Das Kollegium hat seinen Sitz in Palma, Carrer Vía Roma 4.
Unsere Sicht als Makler auf Mallorca
In mehr als 46 Jahren auf dem Immobilienmarkt Mallorcas haben wir viele Notartermine erlebt, die gut vorbereitet waren, und einige, bei denen die Sprache für Unsicherheit gesorgt hat. Der Unterschied liegt fast immer in der Vorbereitung.
Unsere Kunden kommen aus Deutschland, Österreich, der Schweiz, aus Spanien und aus vielen anderen Ländern. Deshalb betreuen wir sie auf Deutsch, Spanisch und Englisch, von der ersten Besichtigung einer Finca im Südosten bis zum Abschluss. Wer ein Objekt in Porto Petro, Cala d'Or oder Porto Colom kauft, soll jeden Schritt in seiner Sprache verstehen. Das gilt auch für die Fragen rund um die Escritura.
Unser Rat: Behandeln Sie die Sprache der Urkunde nicht als Formalie. Das spanische Recht gibt Ihnen mit der zweispaltigen Urkunde und dem Dolmetscher gute Werkzeuge an die Hand. Nutzen Sie sie bewusst und legen Sie früh fest, wie Sie es haben möchten. Dann wird der Termin beim Notar das, was er sein soll: der entspannte Moment, in dem Ihr Mallorca-Traum Wirklichkeit wird.
Renate
Ihre Immobilie auf Mallorca, begleitet in Ihrer Sprache
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Ist das passende Objekt noch nicht dabei, suchen wir auf Wunsch gezielt für Sie. Neben dem Verkauf vermitteln wir auch langfristige Vermietungen und Ferienvermietungen. Sprechen Sie uns an, auf Deutsch, Spanisch oder Englisch: Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen, auch für die rund um Kauf und Notartermin.
Häufige Fragen zur Sprache beim Notar
Kann ich meinen Kaufvertrag auf Mallorca komplett auf Deutsch beurkunden lassen?
Nein, der verbindliche Text steht immer in einer Amtssprache, also auf Spanisch oder Katalanisch. Spricht der Notar Deutsch, können Sie aber eine zweisprachige Urkunde in zwei Spalten mit einer deutschen Fassung verlangen. Andernfalls sorgt ein Dolmetscher dafür, dass Sie den Inhalt vollständig verstehen.
Ist eine Urkunde auf Katalanisch genauso gültig wie eine auf Spanisch?
Ja. Beide Sprachen sind auf den Balearen Amtssprachen und rechtlich gleichgestellt. Eine katalanische Escritura hat dieselbe Rechtskraft wie eine spanische und kann ebenso ins Grundbuch eingetragen werden.
Wer wählt den Dolmetscher aus?
Den Dolmetscher benennt der Beteiligte, der die Sprache der Urkunde nicht versteht, also in der Regel der ausländische Käufer oder Verkäufer. Er wird in der Urkunde genannt, bestätigt die Richtigkeit der Übersetzung und unterschreibt mit. Bei einem Testament wählt ihn der Erblasser.
Was passiert, wenn sich Käufer und Verkäufer nicht auf eine Sprache einigen?
Dann wird die Urkunde in beiden Amtssprachen verfasst, auf Spanisch und auf Katalanisch. So hat jede Partei den Text in der Amtssprache ihrer Wahl. Damit am Termin keine Fragen offen bleiben, sollten Sie die Sprache dennoch vorher absprechen.
Quellen
- Oficina de Defensa dels Drets Lingüístics: Sprachrechte im Notariat
- Ley 3/1986 de Normalización Lingüística en las Illes Balears (BOE)
- Reglamento Notarial, Decreto vom 2. Juni 1944 (BOE)
- Ley 30/1991 zur Änderung des Código Civil, Art. 684 (BOE)
- Ley del Notariado vom 28. Mai 1862 (BOE)
- Consejo General del Notariado: Elige a tu notario
- Colegio Notarial de Illes Balears: Localiza tu escritura
- Ara Balears: Interview mit Notar M. Josep Cànaves (2023)
- AIETI: La interpretación en las notarías españolas

