Wer eine Eigentumswohnung kauft, tritt automatisch einer Gemeinschaft bei, ob er will oder nicht. Die Eigentümergemeinschaft, im Fachjargon kurz WEG genannt, ist die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer einer Immobilienanlage. Sie entsteht kraft Gesetzes in dem Moment, in dem die Wohnungsgrundbücher angelegt werden, ganz ohne Gründungsakt oder Unterschrift der Beteiligten. Geregelt ist das in § 9a WEG. Die Gemeinschaft ist rechtsfähig: Sie kann Verträge schließen, klagen und verklagt werden, Vermögen bilden. Kurz gesagt ist sie ein eigenständiger Verband mit echten Rechten und Pflichten für alle Mitglieder.
- Jeder Wohnungseigentümer ist automatisch Mitglied, ohne Wahlmöglichkeit
- Die WEG verwaltet gemeinsam das Gemeinschaftseigentum
- Sie handelt als eigenständiger Verband nach außen, vertreten durch den Verwalter
- Alle Eigentümer tragen Rechte und Pflichten, die im WEG, in der Teilungserklärung und in der Gemeinschaftsordnung festgelegt sind
- Beschlüsse der Eigentümerversammlung binden alle Mitglieder, auch neu hinzukommende Käufer
Was ist das Wohnungseigentumsgesetz und warum gilt es für Sie?
Das Wohnungseigentumsgesetz ist die zentrale Rechtsquelle für alle Fragen rund um Wohnungseigentum in Deutschland. Es regelt die innere Organisation der WEG, die Rechte und Pflichten der Eigentümer, des Verwalters und des Verwaltungsbeirats sowie das Auftreten der Gemeinschaft gegenüber Dritten. Ohne dieses Gesetz gäbe es keinen verlässlichen Rahmen für das Zusammenleben in einer Wohnanlage.
Die WEG-Reform 2020 hat das Gesetz grundlegend modernisiert. Der Gesetzgeber hat der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausdrücklich die Aufgabe zugewiesen, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten (§ 18 Abs. 1 WEG). Jeder Eigentümer kann seitdem von der Gemeinschaft eine ordnungsgemäße Verwaltung verlangen, also etwa notwendige Reparaturen einfordern. Die Rolle des Verwalters wurde dabei gestärkt, und Beschlussfassungen wurden vereinfacht.
- Das WEG gilt für alle Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland
- Die Reform 2020 stärkte die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft und modernisierte Verwaltungsabläufe
- Eigentümer können von der Gemeinschaft ordnungsgemäße Verwaltung verlangen (§ 18 Abs. 2 WEG)
- Abweichungen vom WEG sind nur möglich, soweit das Gesetz dies ausdrücklich erlaubt
- Die Gemeinschaftsordnung kann ergänzende oder abweichende Regelungen enthalten, sofern sie ins Grundbuch eingetragen sind
Wie funktionieren Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung zusammen?
Die Teilungserklärung ist das Gründungsdokument jeder WEG. Sie teilt die Immobilie rechtlich auf, legt fest, welche Bereiche Sondereigentum und welche Gemeinschaftseigentum sind, und wird ins Grundbuch eingetragen. Damit ist sie für jeden Käufer verbindlich, auch wenn er an ihrer Entstehung nicht beteiligt war.
Die Gemeinschaftsordnung ist das interne Regelwerk der WEG, bildlich gesprochen ihr Grundgesetz. Sie bestimmt das Zusammenleben: Stimmrechte, Hausordnung, Nutzungsvorgaben für Gemeinschaftsflächen, Regelungen zur Tierhaltung oder zu Geräuschquellen. Häufig ist sie bereits Bestandteil der Teilungserklärung, kann aber auch separat vereinbart werden.
- Die Teilungserklärung regelt die rechtliche Aufteilung und wird ins Grundbuch eingetragen
- Die Gemeinschaftsordnung bestimmt das Innenverhältnis der Eigentümer untereinander
- Beide Dokumente ergänzen sich; die Gemeinschaftsordnung kann vom WEG abweichen, soweit das Gesetz es zulässt
- Typische Inhalte: Stimmrechte, Einberufungsmodalitäten der Versammlung, Nutzungsverbote, Kostenverteilung
- Änderungen der Gemeinschaftsordnung erfordern grundsätzlich Allstimmigkeit, es sei denn, eine Öffnungsklausel erlaubt Mehrheitsbeschlüsse
Was gehört Ihnen allein und was gehört allen?
Diese Frage ist im Alltag einer WEG entscheidend, denn sie bestimmt, wer für Kosten und Instandhaltung zuständig ist. Sondereigentum umfasst die Innenräume der Wohnung: Wandoberflächen, Böden, nicht tragende Wände. Der Eigentümer kann diese Bereiche frei gestalten und renovieren. Schon das Versetzen einer Innentür kann jedoch die Statik berühren und damit genehmigungspflichtig sein.
Gemeinschaftseigentum ist alles, was für den Bestand oder die Nutzung des Gebäudes durch alle Eigentümer erforderlich ist: Dach, Fassade, Treppenhaus, Fahrstuhl, Heizungsanlage, Außentüren und Außenanlagen. Wird das Dach undicht, trägt die gesamte Gemeinschaft die Kosten anteilig, nicht allein der Bewohner der obersten Wohnung.
- Sondereigentum: Innenräume, Wandoberflächen, Böden, nicht tragende Wände
- Gemeinschaftseigentum: Dach, Fassade, Treppenhaus, Heizung, Außenanlagen, Außentüren
- Für Sondereigentum trägt der Eigentümer die Instandhaltungspflicht allein
- Für Gemeinschaftseigentum entscheidet und zahlt die Gemeinschaft gemeinsam
- Maßnahmen, die das Gemeinschaftseigentum berühren, benötigen einen Beschluss der Eigentümerversammlung
Wie trifft die WEG Entscheidungen: Versammlung, Verwalter und Beirat

Die Eigentümerversammlung ist das Parlament der WEG. Jeder Eigentümer hat Sitz und Stimme; sie findet mindestens einmal jährlich statt. Hier werden alle wesentlichen Entscheidungen getroffen: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Instandhaltungsmaßnahmen, Wahl des Verwalters. Beschlüsse werden nach dem Mehrheitsprinzip gefasst, wobei die Stimmrechte sich nach den Miteigentumsanteilen richten, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vorsieht.
Der Verwalter ist das ausführende Organ. Er bereitet Entscheidungen vor, beruft die Versammlung ein, vollzieht Beschlüsse und vertritt die WEG nach außen. Kleinere Reparaturen und laufende Verwaltungsaufgaben kann er eigenverantwortlich erledigen, ohne vorher die Versammlung zu befragen. Der Verwaltungsbeirat unterstützt und kontrolliert den Verwalter, prüft Abrechnungen und vermittelt bei Konflikten zwischen Eigentümern und Verwaltung.
- Eigentümerversammlung: zentrales Willensbildungsorgan, mindestens einmal jährlich
- Verwalter: führt Beschlüsse aus, vertritt die WEG gegenüber Dritten, entscheidet laufende Verwaltungsangelegenheiten
- Verwaltungsbeirat: kontrolliert den Verwalter, prüft Abrechnungen, hat beratende Funktion
- Protokolle der Versammlung sind in eine Beschlusssammlung aufzunehmen
- Alle Beschlüsse binden auch später hinzukommende Eigentümer
Was zahlen Sie monatlich und wofür?
Das Hausgeld ist die monatliche Umlage, die jeder Eigentümer an die WEG zahlt. Es deckt Verwaltungskosten, laufende Betriebskosten und die Instandhaltungsrücklage ab. Die Instandhaltungsrücklage dient der Finanzierung größerer Reparaturen am Gemeinschaftseigentum, etwa einer Dachsanierung oder dem Austausch der Heizungsanlage. Jede WEG muss laut Gesetz Rücklagen in angemessener Höhe bilden.
Reichen die Rücklagen für eine unerwartete Ausgabe nicht aus, beschließt die Versammlung eine Sonderumlage. Das ist eine einmalige Zusatzzahlung, die alle Eigentümer anteilig leisten müssen. Die Kosten werden grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen verteilt, sofern die Gemeinschaftsordnung keine abweichende Regelung enthält.
- Hausgeld: monatliche Umlage für Betriebskosten, Verwaltung und Rücklagen
- Instandhaltungsrücklage: Pflichtreserve für größere Reparaturen am Gemeinschaftseigentum
- Sonderumlage: einmalige Zusatzzahlung bei unerwarteten oder nicht gedeckten Kosten
- Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen, abweichende Regelungen durch Gemeinschaftsordnung möglich
- Vor dem Kauf sollte die Höhe der vorhandenen Rücklagen sorgfältig geprüft werden
Wer haftet wofür in der Eigentümergemeinschaft?
Die WEG haftet als rechtsfähiger Verband gegenüber Dritten mit ihrem Verbandsvermögen. Reicht dieses nicht aus, haften die einzelnen Eigentümer subsidiär nach ihren Miteigentumsanteilen. Das bedeutet: Kann die WEG eine Handwerkerrechnung nicht bezahlen, können Gläubiger anteilig auf das Privatvermögen der Eigentümer zugreifen.
Für Schäden am Sondereigentum ist der jeweilige Eigentümer selbst verantwortlich. Schäden am Gemeinschaftseigentum trägt die Gemeinschaft. Wichtig ist dabei: Jeder Eigentümer ist verpflichtet, sein Sondereigentum so instand zu halten, dass kein vermeidbarer Schaden am Sondereigentum anderer oder am Gemeinschaftseigentum entsteht.
- WEG haftet gegenüber Dritten primär mit dem Verbandsvermögen
- Subsidiäre Haftung der Eigentümer nach Miteigentumsanteilen bei Unterdeckung
- Schäden am Sondereigentum: Verantwortung des jeweiligen Eigentümers
- Schäden am Gemeinschaftseigentum: Verantwortung der gesamten Gemeinschaft
- Eigentümer müssen ihr Sondereigentum so pflegen, dass keine Schäden für andere entstehen
Praktische Tipps für Eigentümer in der WEG
Aktive Teilnahme an der Eigentümerversammlung ist keine Pflicht im rechtlichen Sinne, aber sie schützt Ihre Interessen. Wer fernbleibt, überlässt anderen die Entscheidungen über sein Eigentum. Beschlüsse binden alle Mitglieder, auch die Abwesenden.
Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung sollten Sie Teilungserklärung und Protokolle der letzten Versammlungen sorgfältig lesen. Daraus erkennen Sie, ob Konflikte schwelen, ob Rücklagen ausreichend gebildet wurden und ob kostspielige Sanierungen geplant sind. Wer das übersieht, erlebt nach dem Kauf böse Überraschungen. Weitere Hinweise zur Dokumentenprüfung beim Kauf finden Sie in unserem Leitfaden.
- Nehmen Sie an jeder Eigentümerversammlung teil oder erteilen Sie eine schriftliche Vollmacht
- Prüfen Sie vor dem Kauf Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Versammlungsprotokolle
- Kontrollieren Sie die Höhe der Instandhaltungsrücklage und prüfen Sie, ob Sonderumlagen geplant sind
- Klären Sie Ihren Miteigentumsanteil und die daraus folgende Kostenquote
- Kommunizieren Sie offen mit anderen Eigentümern, bevor Konflikte eskalieren
Warum die Gemeinschaftsordnung so wichtig ist und wo typische Fallstricke lauern
Die Gemeinschaftsordnung gilt als internes Grundgesetz der WEG. Sie kann bei widersprüchlichen Regelungen Vorrang vor dem WEG haben und enthält oft individuelle Besonderheiten, die für das Zusammenleben entscheidend sind. Wer sie vor dem Kauf nicht liest, riskiert, an Regelungen gebunden zu sein, die er nie akzeptiert hätte.
Typische Fallstricke sind unklare Formulierungen zu Sondernutzungsrechten, abweichende Kostenverteilungen oder Nutzungsverbote, die erst nach dem Einzug auffallen. Auch ungelöste Konflikte aus der Vergangenheit zeigen sich oft in den Protokollen der Eigentümerversammlungen. Wer diese Dokumente kennt, kauft mit offenen Augen.
- Gemeinschaftsordnung kann vom WEG abweichen und individuelle Sonderregelungen enthalten
- Sondernutzungsrechte, Nutzungsverbote und abweichende Kostenverteilungen müssen geprüft werden
- Unklare Regelungen führen häufig zu Streitigkeiten und teuren Anfechtungsklagen
- Protokolle der letzten Versammlungen zeigen, ob Konflikte oder Sanierungsstaus bestehen
- Änderungen der Gemeinschaftsordnung sind nur mit Allstimmigkeit oder per Öffnungsklausel möglich
Profi-Tipp: Lassen Sie die Gemeinschaftsordnung vor dem Kauf von einem Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht prüfen. Regelungen, die ins Grundbuch eingetragen sind, binden Sie als Käufer vollständig, auch wenn Sie ihnen nie zugestimmt haben.
Welche Arten von Beschlüssen gibt es und wie binden sie alle Eigentümer?
Nicht jede Entscheidung erfordert dieselbe Mehrheit. Das WEG unterscheidet zwischen einfacher Mehrheit, qualifizierter Mehrheit und Allstimmigkeit, je nach Art und Tragweite der Maßnahme. Instandhaltungsmaßnahmen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen: Mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten muss zustimmen.
Sollen die Kosten einer Modernisierung auf alle Eigentümer verteilt werden, braucht es eine doppelt qualifizierte Mehrheit: mindestens 75 % aller Kopfstimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile. Allstimmigkeit, also die Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, ist nur bei Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich, etwa bei einem Aufstocken des Gebäudes. Alle Beschlüsse werden in eine Beschlusssammlung eingetragen und binden auch künftige Eigentümer.
Wer ist für Instandhaltung und Reparaturen zuständig?
Die Zuständigkeit für Instandhaltung hängt davon ab, ob es sich um Sonder- oder Gemeinschaftseigentum handelt. Für das Gemeinschaftseigentum ist die WEG als Ganzes verantwortlich. Der Verwalter bereitet Entscheidungen vor, holt Angebote ein und stellt Alternativen zur Abstimmung. Die Eigentümerversammlung beschließt dann, ob repariert oder ersetzt wird.
Größere Sanierungen wie eine Fassadendämmung oder der Einbau eines neuen Aufzugs erfordern einen Beschluss mit der entsprechenden Mehrheit. Der Verwalter kann kleinere Reparaturen eigenverantwortlich beauftragen, wenn sie zur laufenden Verwaltung gehören und keine erheblichen Verpflichtungen begründen. Dringende Maßnahmen, etwa ein Rohrbruch, darf er sofort in Auftrag geben, ohne die Versammlung abzuwarten.
Wie lösen Sie Konflikte in der Eigentümergemeinschaft?
Streit in einer WEG ist häufig, denn die Mitglieder können sich ihre Nachbarn nicht aussuchen, müssen aber gemeinsam über ihr wertvollstes Eigentum entscheiden. Viele Konflikte entstehen aus unklaren Regelungen in der Gemeinschaftsordnung oder aus unterschiedlichen Vorstellungen zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums.
Der erste Schritt sollte immer das Gespräch sein, direkt oder über den Verwalter als Vermittler. Führt das nicht weiter, bietet Mediation durch einen neutralen Dritten eine kostengünstige Alternative zum Gericht. Erst wenn alle außergerichtlichen Wege ausgeschöpft sind, ist eine Anfechtungsklage nach § 44 WEG der richtige Weg. Solche Klagen müssen innerhalb eines Monats nach dem Beschluss erhoben werden. Wer Minderheitenrechte verletzt oder einzelne Eigentümer willkürlich benachteiligt, riskiert erfolgreiche Anfechtungen, die den Gemeinschaftsfrieden nachhaltig stören.
Welche Rechte und Pflichten gelten bei der Nutzung von Gemeinschaftseigentum?

Jeder Eigentümer hat das Recht, das Gemeinschaftseigentum zu nutzen: Treppenhaus, Waschraum, Fahrradabstellplatz, Außenanlagen. Aber dieses Recht endet dort, wo andere Eigentümer unzumutbar beeinträchtigt werden. Das WEG schreibt ausdrücklich vor, dass jeder Eigentümer von seinem Eigentum nur so Gebrauch machen darf, dass anderen kein Nachteil entsteht, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.
Konkret bedeutet das: Gemeinschaftliche Flächen dürfen nicht dauerhaft mit privaten Gegenständen belegt werden. Gemeinschaftliche Anlagen wie Aufzüge oder Heizungsräume sind pfleglich zu behandeln. Sondernutzungsrechte, etwa für einen Stellplatz oder einen Gartenteil, müssen in der Gemeinschaftsordnung oder im Grundbuch verankert sein. Ohne solche Eintragung hat kein Eigentümer einen Anspruch auf exklusive Nutzung einer Gemeinschaftsfläche. Mehr zu gemeinschaftlichen Nutzungen in Wohnanlagen erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Was regelt die Hausordnung und wie wird sie durchgesetzt?
Die Hausordnung legt die konkreten Verhaltensregeln für das tägliche Zusammenleben fest: Ruhezeiten, Nutzung des Waschraums, Regelungen zur Tierhaltung, Reinigungspflichten im Treppenhaus. Sie kann durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung erlassen und geändert werden. Damit ist sie flexibler als die Gemeinschaftsordnung, die in der Regel Allstimmigkeit erfordert.
Verstöße gegen die Hausordnung können zunächst durch den Verwalter abgemahnt werden. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann die Gemeinschaft rechtliche Schritte einleiten, im Extremfall sogar ein Verfahren zur Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG anstrengen. Das ist zwar die Ausnahme, aber kein leeres Druckmittel.
Was ist eine Sonderumlage und was bedeutet sie für Sie?

Eine Sonderumlage wird beschlossen, wenn die Instandhaltungsrücklage für eine notwendige Ausgabe nicht ausreicht. Typische Anlässe sind unerwartete Schäden am Gemeinschaftseigentum, eine aufgeschobene Fassadensanierung oder der plötzliche Ausfall der Heizungsanlage. Ein oft unterschätztes Risiko sind unzureichende Rücklagen, die bei großem Renovierungsbedarf zu erheblichen Sonderumlagen führen können.
Die Höhe der Sonderumlage wird durch Beschluss der Eigentümerversammlung festgelegt und nach Miteigentumsanteilen auf alle Eigentümer verteilt. Die Zahlung ist verpflichtend, auch wenn ein Eigentümer gegen die Maßnahme gestimmt hat. Wer nicht zahlt, riskiert Mahnverfahren und im schlimmsten Fall Zwangsvollstreckung. Deshalb lohnt es sich, vor dem Kauf zu prüfen, ob die Rücklagen der WEG solide aufgestellt sind.
Wichtige Erkenntnisse
Die Eigentümergemeinschaft ist ein gesetzlich verankerter Verband, der alle Wohnungseigentümer einer Anlage verbindet und gemeinsam das Gemeinschaftseigentum verwaltet. Rechte, Pflichten und Entscheidungsprozesse sind im WEG, in der Teilungserklärung und in der Gemeinschaftsordnung klar geregelt.
| Thema | Details |
|---|---|
| Entstehung der WEG | Die Gemeinschaft entsteht automatisch mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher nach § 9a WEG, ohne Gründungsakt. |
| Rechtsfähigkeit | Die WEG kann als Verband klagen, Verträge schließen und Vermögen bilden. |
| Sonder- vs. Gemeinschaftseigentum | Innenräume gehören dem Eigentümer allein; Dach, Fassade und Treppenhaus gehören allen gemeinsam. |
| Beschlussfassung | Je nach Maßnahme gelten einfache Mehrheit, doppelt qualifizierte Mehrheit oder Allstimmigkeit. |
| Kaufprüfung | Vor dem Kauf sollten Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Protokolle und Rücklagenhöhe geprüft werden. |
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